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Häufige Fragen

Alle Antworten zum VRM Gebäudetechnik — kompakt erklärt, nach Themen sortiert. Filtern Sie nach Bereich oder durchsuchen Sie alle Einträge.

Häufige Fragen VRM Gebäudetechnik

Alle Fragen im Überblick

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Kapitel 01

Grundlagen & Allgemeines

Was ist das VRM, allgemeine Infos.

10 Fragen

Das Vorruhestandsmodell der Gebäudetechnikbranche ermöglicht Arbeitnehmenden, ihre Erwerbstätigkeit vor dem ordentlichen Referenzalter zu reduzieren oder ganz zu beenden. Der Lohnausfall wird durch eine monatliche VRM-Überbrückungsrente teilweise ausgeglichen. Zusätzlich kann ein BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente geleistet werden, sofern keine BVG-Altersleistungen bezogen werden.

Das VRM gilt für Betriebe und Arbeitnehmenden-Kategorien, die dem GAV-VRM unterstehen.

Das VRM Gebäudetechnik ist ein sozialpartnerschaftliches Werk der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in der Schweizer Gebäudetechnikbranche. Es wird durch suissetec sowie die Gewerkschaften Unia und Syna getragen.

Die operative Umsetzung erfolgt über die VRM Services AG mit Sitz in Wallisellen.

Der GAV-VRM bildet die gesamtarbeitsvertragliche Grundlage. Das Leistungs- und Beitragsreglement konkretisiert insbesondere Finanzierung, Leistungen, Voraussetzungen und Durchführung des Modells.

Der GAV-VRM gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt, Wallis und Tessin, die eigene Modelle kennen. Die definitive Anwendung richtet sich nach GAV-VRM und Allgemeinverbindlicherklärung.

Im Dokumentenbereich finden Sie Formulare, Reglemente, GAV-Dokumente und weitere Informationen.

Durchlässigkeit bedeutet, dass beteiligte Einrichtungen Beitrags- oder Tätigkeitszeiten gegenseitig anerkennen, damit Personen bei Wechseln zwischen den Branchen und verwandten VMR-Modellen nicht benachteiligt werden. Entsprechende Vereinbarungen bilden Anhänge zum Reglement bzw. können ergänzt werden.

2026 steht der Aufbau der Stiftung im Zentrum. Ab 2027 startet der operative Betrieb mit ersten Beitragszahlungen. Erste Auszahlungen von Überbrückungsrenten sind ab 2028 vorgesehen.

Zentrale Anlaufstelle für

VRM-Themen

  • VRM Services AG in Wallisellen. Benutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

Fragen zur Firmenplattform, Login & Datenerfassung

  • Paritätische Landeskommission

Fragen zur Unterstellung

  • zuständige Geschäftsstelle der regionalen Paritätischen Kommission / Paritätische Landeskommission
Kapitel 02

Unterstellung

Details zur Unterstellung

12 Fragen

Erfasst sind insbesondere Betriebe bzw. Betriebsteile der Gebäudetechnik, namentlich Spenglerei und Gebäudehülle, Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen, Heizung, Klima und Kälte, Lüftung sowie Solaranlagen in der Gebäudetechnik inklusive Verrohrung und Verbindung einzelner Elemente untereinander.

Unterstellt ist das gesamte Installationspersonal inklusive Poliere, bauleitende Installateure und Chefinstallateure sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Nein. Betriebsinhaber und deren Familienangehörige gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG sind dem GAV-VRM nicht unterstellt.

Nein. Höhere Vorgesetzte, denen Arbeitnehmende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben, sind nicht unterstellt.

Nein. Lernende sind vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen.

Arbeitnehmende, die überwiegend (mehr als 50 %) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen, sind nicht unterstellt.

Ja. Werkstatt- und Magazinpersonal ist im persönlichen Geltungsbereich ausdrücklich eingeschlossen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nein. Die freiwillige Zahlung von Beiträgen begründet keinen Anspruch auf spätere Leistungen.

Im Zweifelsfall ist die Unterstellung anhand von GAV-VRM, Reglement und den zuständigen Vollzugs- bzw. Durchführungsstellen zu klären (rPK/PLK).

Aktuell ist eine freiwillige Unterstellung von Personen, die nicht dem GAV-VRM unterstellt sind, nicht möglich. Eine solche Möglichkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.

Sämtliche Abteilungen und Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten der Gebäudetechnik ausführen, sind grundsätzlich erfasst. Bei strukturierten Betrieben kann eine Zuordnung der Betriebsteile erfolgen; die Details richten sich nach dem GAV-VRM.

Nein. Die Unterstellung ist nicht freiwillig — sie ergibt sich direkt aus dem Geltungsbereich des GAV-VRM. Wer die Voraussetzungen erfüllt, ist dem VRM unterstellt und beitragspflichtig. Ein individueller Verzicht ist nicht möglich.

Zeiten, während denen ein Arbeitnehmender durch eine Arbeitsvermittlung in einen dem GAV-VRM unterstellten Betrieb tätig war, können als Beschäftigungsdauer angerechnet werden, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich fällt.

Kapitel 03

Arbeitgeber & Beiträge

Pflichten, Beitragssätze, Lohnmeldung und Anmeldung von Mitarbeitenden.

35 Fragen

Das VRM unterstützt die Personal- und Nachfolgeplanung, ermöglicht Wissenstransfer, reduziert Belastungen älterer Mitarbeitender und schafft einen strukturierten Übergang statt eines abrupten Austritts.

Das VRM stärkt zudem die Bindung und das Vertrauen der Mitarbeiter.

Allgemein zeigt die Branche dadurch Verantwortung als sozialpartnerschaftlicher engagierter Partner.

Der Arbeitgeber

  • prüft die Unterstellung
  • entrichtet die Beiträge
  • meldet die massgebenden Löhne
  • unterstützt Arbeitnehmende beim Antrag
  • und setzt vereinbarte Pensumsreduktionen im Arbeitsverhältnis und in der Lohnbuchhaltung korrekt um.

Bis 30. September eines Jahres sind mindestens 67 % der errechneten Jahresbeiträge als Akonto zu entrichten. Der Restbetrag wird nach der definitiven Lohnmeldung jährlich mit Fälligkeit 31. März ermittelt und in Rechnung gestellt.

Zuerst sollten die GAV-VRM-Zugehörigkeit des Betriebs und die Unterstellung der einzelnen Mitarbeitenden geprüft werden. Danach müssen die VRM-Abzüge korrekt im Lohnsystem hinterlegt werden.

Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung VRM den Gesamtbeitrag von 1.80 % des massgeblichen Lohnes.

Den Arbeitnehmeranteil von 0.80 % zieht der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung ab.

Der Gesamtbeitrag beträgt 1.80 % des massgeblichen Lohnes.

AG: 1%

AN: 0.8%

Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 0.80 % des massgeblichen Lohnes.

Der Arbeitgeber übernimmt mindestens 1.00 % des massgeblichen Lohnes und schuldet der Stiftung den Gesamtbeitrag von 1.80 %.

Massgeblich für die Beitragsermittlung ist der UVG-Jahreslohn der dem GAV-VRM unterstellten Arbeitnehmenden.

Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmerbeitrag bei jeder Lohnzahlung ab.

Ja. Wenn die Finanzierung der Leistungen mit den vorhandenen und erwarteten Mitteln nicht gesichert ist, können gemäss Reglement Verhandlungen über Leistungsanpassungen oder höhere Beiträge notwendig werden.

Die Beiträge dienen der Finanzierung der reglementarischen Überbrückungsrenten, der BVG-Sparbeiträge, allfälliger Härtefallleistungen sowie der administrativen Kosten der Stiftung.

Nein. Das VRM funktioniert im Umlageverfahren. Es wird kein individuelles Sparkonto pro Person geführt. Die Beiträge finanzieren solidarisch die reglementarischen Leistungen.

Bei vollem vorzeitigem Ruhestand ist abzuklären, ob eine Weiterführung in der Vorsorgeeinrichtung des Betriebs möglich ist. Im Zweifelsfall ist die Durchführungsstelle rechtzeitig zu informieren.

Der VRM-Abzug muss auf der Lohnabrechnung als separater Posten ausgewiesen werden — er darf nicht mit dem AHV-Beitrag oder anderen Sozialabzügen kumuliert werden. Auf dem jährlichen Lohnausweis wird der Arbeitnehmeranteil bei den BVG-Abzügen eingetragen.

Für die Datenerhebung ist die UVG-pflichtige Jahreslohnsumme der GAV-VRM-unterstellten Arbeitnehmenden massgebend. Zusätzlich werden in der Anfangsphase diverse Stammdaten für zukünftige Auswertungen erforderlich:

Erhebung mittels Deklaration - Daten für die Studie

• Name, Vorname

• Geburtsdatum

• Eintritt- Austritt im Betrieb

• GAV-Mindestlohn-Kategorie

• UVG-Lohnsumme

• GAV-Unterstellungsstatus 

Die pro Mitarbeitenden zu erhebenden Daten sind zum Aufbau einer Datenbank und für die Studie notwendig.

Die Lohnmeldung erfolgt über die Firmenplattform. Die Plattform ist bereits in Betrieb; das VRM-Meldemodul wird derzeit ergänzt und ist ab Herbst 2026 operativ. Ziel ist ein einheitlicher Prozess mit klarer Trennung zwischen PK- und VRM-Deklaration.

Erhoben werden insbesondere UVG-Lohnsumme und Anzahl Mitarbeitende für das Inkasso sowie Personendaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintritt/Austritt, GAV-Mindestlohn-Kategorie, UVG-Lohnsumme und Unterstellungsstatus für Datenbasis, Statistik und spätere Leistungsprüfungen.

Die massgeblichen Jahreslöhne der unterstellten Arbeitnehmenden sind jeweils bis 31. Januar des Folgejahres elektronisch über die Firmenplattform einzureichen.

Ja. Auch Betriebe, die für die angefragte Abrechnungsperiode keine GAV-VRM-unterstellten Arbeitnehmenden beschäftigt haben, müssen dies der Stiftung jährlich melden.

Auch eine Null-Meldung ist für die Stiftung eine wichtige Information.

Der Betrieb wird zweimal erinnert. Mit der zweiten Erinnerung kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Bleibt die Meldung aus, kann die Lohnsumme aufgrund von Erfahrungswerten mit einem Zuschlag geschätzt und darauf basierend in Rechnung gestellt werden.

Nach Überschreiten der Fälligkeit erfolgt eine Erinnerung und danach eine Mahnung. Mit der Mahnung wird ein Unkostenbeitrag von CHF 100.- erhoben.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann die ordentliche Betreibung eingeleitet werden.

Der Betrieb hat erhebliche Änderungen, die die Beitragserhebung beeinflussen können, umgehend mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Sitzverlegung, Geschäftsaufgabe, Änderung der Rechtsform oder andere relevante Mutationen.

Ja. Der Beitrag bleibt auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen geschuldet, wenn eine Person weiterhin arbeitet und eine Überbrückungsrente bezieht.

Nein. Für Personen, die über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten, ist kein VRM-Beitrag zu entrichten.

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, den Reduktionsplan mit dem Arbeitnehmenden abstimmen und die Angaben zu Arbeitsverhältnis, Pensum und Lohn bestätigen.

Bei teilweisem Vorruhestand wird das neue Pensum anschliessend betrieblich umgesetzt.

Bei vollständiger Reduktion hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Bis zum 30. September eines Jahres sind mindestens 67 % der errechneten Jahresbeiträge zu bezahlen. Die Akontobeiträge werden anhand der gemeldeten oder geschätzten UVG-Lohnsummen des Vorjahres ermittelt.

Der Restbetrag wird gestützt auf die massgeblichen Jahreslöhne jährlich mit Fälligkeit 31. März ermittelt und in Rechnung gestellt.

Ein Saldo zugunsten des Betriebs wird grundsätzlich vorgetragen, sofern der Betrieb nicht die Auszahlung verlangt.

Korrekturen deklarierter oder geschätzter Lohnsummen können durch den Arbeitgeber längstens bis 5 Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres schriftlich geltend gemacht werden; Kostenfolgen gemäss Reglement bleiben vorbehalten.

Erweist sich die gemeldete oder geschätzte Lohnsumme nachträglich als zu tief, stellt die Stiftung die entgangenen Beiträge in Rechnung.

Das Anmeldeformular — von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem unterzeichnet — ist mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung einzureichen. Das Formular und die erforderlichen Beilagen finden Sie im Dokumentenbereich.

Nein. Die Reduktion erfolgt in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb. Arbeitgeber und Arbeitnehmende müssen deshalb gemeinsam ein umsetzbares Modell festlegen. Ohne koordinierte Umsetzung von Pensum, Lohn und Arbeitsmodell kann der Antrag nicht sauber durchgeführt werden.

Öffnen Sie das Berechnungstool, führen Sie eine Berechnung durch und nutzen Sie auf dem Ergebnis-Schritt die Teilen-Funktion. Sie können den Link direkt per E-Mail oder WhatsApp weiterschicken — der Empfänger sieht sofort dasselbe Ergebnis.

Es besteht kein persönlicher Rückerstattungsanspruch, weil kein individuelles Konto geführt wird. Die Mittel werden solidarisch für die Leistungen des Modells verwendet.

Für alle Fragen rund um Beiträge, Anmeldungen und Lohnmeldungen steht Ihnen die Geschäftsstelle der VRM Services AG in Wallisellen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder über das Kontaktformular.

Fragen zu VRM-Themen

  • VRM Services AG in Wallisellen. Benutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

Fragen zur Firmenplattform, Login & Datenerfassung

  • Paritätische Landeskommission

Fragen zur Unterstellung

  • zuständige Geschäftsstelle der regionalen Paritätischen Kommission / Paritätische Landeskommission
Kapitel 04

VRM-Rente - Allgemeine Fragen

Alter, 15/7-Regel, Unterbrüche, Pensumsreduktion und persönliche Berechtigung.

33 Fragen

Ein Leistungsbezug ist frühestens ab dem Monatsersten 5 Jahre vor dem Referenzalter möglich. Praktisch bedeutet dies in der Regel: ab 60 Jahren. Der Leistungsbeginn ist immer der erste Tag eines Monats.

Sie müssen

  • mindestens 60 Jahre alt sind
  • mindestens 15 Jahre in der Gebäudetechnik-Branche gearbeitet haben (resp. Beitragspflicht)
  • Sie in den letzten 7 Jahren ununterbrochen in der Branche angestellt waren (resp. Beitragspflicht)
  • Ihr Pensum gemäss einem zugelassenen Teilzeitmodell reduziert wird
  • Sie am Tag des Leistungsbeginns im bisherigen Arbeitspensum arbeitsfähig sind

Die Überbrückungsrente ist eine monatliche Leistung, die einen Teil des Lohnausfalls ausgleicht, wenn das Arbeitspensum reduziert oder die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben wird.

Nein. Das VRM kennt sowohl den vollständigen vorzeitigen Ruhestand als auch die teilweise Reduktion des Arbeitspensums. Sie können also ganz aussteigen oder Ihr Pensum reduzieren, sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäss Reglement ist eine Inanspruchnahme ab einer Reduktion der Erwerbstätigkeit bzw. einer leistungsbedingten Einkommensreduktion von mindestens 10 % möglich. Ebenfalls möglich ist eine Unterbrechung der Arbeit um jährlich mindestens einen Monat.

Ja. Eine einmal gewählte Reduktion kann während des Leistungsbezugs erhöht werden. Sie kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Wird später stärker reduziert, berechnet die Durchführungsstelle die Leistung neu und rechnet bereits bezogene Leistungen an. Im Berechnungstool können Sie verschiedene Reduktionsschritte unverbindlich durchspielen.

Eine bereits gewählte Arbeitszeitreduktion kann gemäss Reglement nicht rückgängig gemacht werden. Eine Rückkehr zu einem höheren Pensum im Rahmen der laufenden VRM-Leistung ist nicht vorgesehen.

Sie müssen während mindestens 15 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik gearbeitet haben.

Davon müssen die letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen erfüllt sein.

Diese Voraussetzungen sind zentral für den Anspruch.

Die 15-Jahres-Regel gilt für die berufliche Laufbahn in der Branche, ausser Lehrzeit. Für Einzelfälle ist die Prüfung durch die Stiftung massgebend.

Arbeitslosigkeit oder direkte Kranken- bzw. Unfalltaggeldzahlungen können bis zu insgesamt 2 Jahren innerhalb der letzten 7 Jahre berücksichtigt werden. Bei mehr als 2 Jahren innerhalb dieser Frist kann der Anspruch auf eine Überbrückungsrente entfallen.

Ein unbezahlter Urlaub unterbricht die 7-jährige Beschäftigungsdauer in der Regel nicht, wenn er höchstens 6 Monate dauert, die Tätigkeit danach beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird, während des Urlaubs keine bezahlte Tätigkeit ausgeübt wird und im Kalenderjahr mind. 50% Tätigkeit beim gleichen Betrieb nachgewiesen werden kann.

Ein Wechsel ist nur dann mit laufenden Leistungen vereinbar, wenn die weitere Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik und in einer beitragspflichtigen Tätigkeit erfolgt. Der Wechsel ist mit der Stiftung zu koordinieren respektive zu melden.

Ja. Die Stiftung ist für Kontrollen verantwortlich. Werden Meldepflichten verletzt oder Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, können Leistungen zurückbehalten, angepasst oder eingestellt werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.

Der BVG-Sparbeitrag wird grundsätzlich direkt an die Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet, welcher der Leistungsbezüger über den Arbeitgeber angeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, kann eine Lösung mittels Freizügigkeitskonto angeboten werden.

Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag beträgt 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente. Er wird geleistet, sofern die anspruchsberechtigte Person dies bei Einreichen des Formulars angibt. Der zusätzliche BVG-Sparbetrag kann nur dann entrichtet werden, wenn keine BVG-Altersleistungen bezogen werden (kein Vorbezug).

Die Überbrückungsrente wird monatlich an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Allfällige Kosten für die Überweisung können zulasten des Leistungsempfängers gehen (insbesondere bei Zahladressen ausserhalb der Schweiz).

Ja. Härtefallersatzleistungen sind möglich, wenn die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind auf besondere Fallkonstellationen beschränkt und schliessen weitere Leistungen der Stiftung VRM aus. Härtefallleistungen werden ausschliesslich durch den Stiftungsrat entschieden.

Wird ein Bezüger vor Erreichen des Referenzalters krankheits- oder unfallbedingt invalid, wird die Überbrückungsrente grundsätzlich in unveränderter Höhe weiterbezahlt. Sie gilt jedoch als zu meldendes Ersatzeinkommen.

Nein. Die Leistungen werden nicht in Kapitalform ausgerichtet.

Wenn die leistungsbeziehende Person dies nicht per Formular wünscht oder wenn die Person zugleich vorzeitige BVG-Altersleistungen in Form von Rente oder Kapital von der Vorsorgeeinrichtung bezieht oder bezogen hat. Bei einem BVG-Vorbezug verfällt die Leistung des zusätzlichen BVG-Sparbeitrags.

Die Stiftung erbringt monatliche Überbrückungsrenten, zusätzliche BVG-Sparbeiträge und allfällige Härtefallersatzleistungen.

Nein. Die Überbrückungsrente wird bis zum Referenzalter weder der Teuerung noch allfälligen Lohnerhöhungen angepasst.

Der Tod eines Leistungsbezügers ist der Durchführungsstelle durch die Hinterbliebenen zu melden. Stirbt der Bezüger vor Erreichen des Referenzalters, endet der Anspruch auf VRM-Leistungen per Ende des Sterbemonats; die infolge verspäteter Meldung ausgerichteten Leistungen sind der Stiftung zurückzuerstatten.

VRM-Leistungen werden maximal bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem Sie das AHV-Referenzalter erreichen.

Bei teilweiser Reduktion läuft die BVG-Versicherung auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen über Ihren Arbeitgeber weiter. Zusätzlich kann die Stiftung einen BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente leisten, sofern keine BVG-Altersleistungen bezogen werden. Bei Vollreduktion sind AHV- und UVG-Fragen separat zu klären — eine frühzeitige Abklärung mit AHV-Stelle, Pensionskasse und Krankenkasse ist empfehlenswert.

Kontaktieren Sie die Stiftung direkt — wir klären Ihre Berechtigung gemeinsam. Sie erreichen uns unter Kontakt.

Empfohlen wird eine frühzeitige Planung. Der Antrag auf Rentenleistungen muss mindestens 6 Monate vor Rentenbeging eingereicht werden. Prüfen Sie frühzeitig Unterstellung, Unterlagen, Pensionskasse und mögliche Reduktionsmodelle zusammen mit Ihrem Arbeitgeber.

Wer zu Unrecht Leistungen erwirkt oder bezogen hat, muss diese zurückerstatten. Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

Ja.

Innerhalb Branche:

   bis max. CHF 22’680.00/Jahr

   (= BVG-Eintrittsschwelle aktuell)

Ausserhalb Branche:

   bis max. CHF 12’000.00/Jahr

Ja. Der Nebenerwerb (z.B. VR-Mandat) kann weitergeführt, nicht aber erhöht werden.

Eine freiwillige Weiterführung der beruflichen Vorsorge (BVG) ist ab Alter 58 gesetzlich möglich. Die konkrete Umsetzung hängt von der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers ab und muss frühzeitig koordiniert werden. Ergänzend leistet die Stiftung VRM einen BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente — sofern keine vorzeitigen BVG-Altersleistungen bezogen werden. Klären Sie die Modalitäten direkt mit Ihrer Pensionskasse.

Grundsätzlich ja.

Die letzten 7 Jahre vor Leistungsbeginn müssen ununterbrochen in einem dem GAV-VRM unterstellten Betrieb erfüllt sein. Selbst ein einzelner Monat in einem nicht unterstellten Betrieb kann als Unterbruch gelten. Ausnahmen bilden Branchentätigkeiten, bei welchen eine Durchlässigkeitsvereinbarung besteht.

Eine Tätigkeit ausserhalb des Geltungsbereichs des GAV-VRM unterbricht die 7-jährige Frist.

Die letzten 7 Jahre vor Leistungsbeginn müssen ununterbrochen in einem dem GAV-VRM unterstellten Betrieb erfüllt sein. Selbst ein einzelner Monat in einem nicht unterstellten Betrieb kann als Unterbruch gelten. Ausnahmen bilden eine Branchentätigkeit, bei welcher einer anerkannte Durchlässigkeitsvereinbarung besteht.

Kapitel 05

VRM-Rente - Fragen zur Berechnung

Wie die VRM-Rente berechnet wird, Lohncap und Spezialfälle.

13 Fragen

Die monatliche Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 72 % des durch die Reduktion entgangenen leistungsbestimmenden Monatslohns, jedoch höchstens bis zur altersabhängigen Obergrenze. Ausbezahlt wird immer der tiefere Betrag.

Eine detaillierte Erläuterung finden Sie im Reglement unter Punkt 4.3.1

Die Höhe der VRM-Rente richtet sich nach Ihrem bisherigen leistungsbestimmenden Monatslohn, dem Ausmass der Pensumsreduktion und Ihrem Alter. Nutzen Sie unser Berechnungstool, um Ihre persönliche VRM-Rente unverbindlich zu simulieren.

Der leistungsbestimmende Monatslohn ist der ordentliche Monatslohn vor der ersten Inanspruchnahme der Überbrückungsrente, inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn, aber ohne Zuschläge und Überstundenentschädigungen.

Ja. Der leistungsbestimmende Monatslohn darf höchstens das 3.25-fache der maximalen monatlichen AHV-Altersrente betragen, bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 %.

Massgebend für die Berechnung der VRM-Rente ist grundsätzlich der ordentliche Monatslohn unmittelbar vor der ersten Inanspruchnahme der VRM-Leistung — inklusive Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zulagen und Überstundenentschädigungen.

Arbeitet eine Person bereits vor dem Antrag in einem reduzierten Pensum, beispielsweise zu 80 %, wird der leistungsbestimmende Lohn nicht auf ein 100%-Pensum hochgerechnet. Entscheidend ist grundsätzlich der effektiv vereinbarte Beschäftigungsgrad und der dazugehörige ordentliche Lohn unmittelbar vor dem VRM-Bezug.

Das Reglement enthält jedoch Schutzmechanismen bei starken Schwankungen von Lohn oder Beschäftigungsgrad. Wenn der Beschäftigungsgrad oder der Lohn in den letzten Jahren erheblich verändert wurde, kann zur Berechnung ein Durchschnittswert herangezogen werden. Damit sollen missbräuchliche oder zufällige Verzerrungen vermieden werden.

Die definitive Berechnung erfolgt immer durch die Stiftung VRM anhand der eingereichten Lohn- und Beschäftigungsdaten.

Die maximale monatliche Überbrückungsrente beträgt folgende % des leistungsbestimmenden Monatslohnes:

36% im Alter 60/00 bis 60/11

44% im Alter 61/00 bis 61/11

54% im Alter 62/00 bis 62/05

72% im Alter 62/06 bis 64/11

Bei Stundenlohn wird der Stundenlohn inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn anhand der Jahresarbeitszeit gemäss GAV hochgerechnet und durch 12 geteilt. Bei Schwankungen von mehr als 10 % gelten die Regeln zu Lohnschwankungen sinngemäss.

Bei Antragstellung sind auch die ordentlichen Monatslöhne der 3 Vorjahre zu melden. Weicht der aktuelle Monatslohn bei gleichem Beschäftigungsgrad um mehr als 10 % von einem dieser Monatslöhne ab, wird ein Durchschnitt aus aktuellem Monatslohn und den Monatslöhnen der 3 Vorjahre gebildet.

Wenn der höchste und tiefste Beschäftigungsgrad der letzten 15 Jahre um mehr als 20 % voneinander abweichen, wird der leistungsbestimmende Monatslohn unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten 15 Jahre ermittelt.

Ja. Im Ergebnis-Schritt finden Sie Schaltflächen zum Teilen der Berechnung per Link (z.B. per E-Mail oder WhatsApp) oder zum Drucken der Resultate. Der Link enthält alle Ihre Eingaben und kann jederzeit wieder aufgerufen werden.

Für die Berechnung der VRM-Rente ist grundsätzlich der ordentliche Lohn aus der zuletzt unterstellten Erwerbstätigkeit massgebend — nicht das Arbeitslosentaggeld. Die Stiftung VRM ermittelt den leistungsbestimmenden Monatslohn anhand der letzten relevanten Lohn- und Beschäftigungsdaten vor Leistungsbeginn.

Da das VRM erst ab 2027 Beiträge erhebt, konnten frühere Beschäftigungsjahre in der Branche naturgemäss noch nicht mit effektiven VRM-Beiträgen verbunden sein. Für die 15/7-Regel werden solche früheren Branchenjahre trotzdem angerechnet — als «theoretische Beitragspflicht». Entscheidend ist, ob die Person in dieser Zeit in einem betrieblich und persönlich unterstellten Betrieb tätig war.

Nein. Das Berechnungstool liefert unverbindliche Schätzwerte auf Basis Ihrer Eingaben. Die rechtskräftige Rentenhöhe wird erst im Rahmen des offiziellen Anmeldeverfahrens von der Stiftung festgestellt.

Kapitel 06

Antrag & Ablauf

Antrag, Unterlagen, Entscheid und Meldepflichten während Bezug.

10 Fragen

Wenn die Berechnung Ihren Vorstellungen entspricht, können Sie das offizielle Anmeldeformular im Dokumentenbereich herunterladen.

Legen Sie Reduktionsschritt und Zeitpunkt mit Ihrem Arbeitgeber fest und reichen Sie Formular und alle erforderlichen Dokumente ein.

Beachten Sie die 6-monatige Einreichefrist vor dem gewünschten Leistungsbeginn.

Der Antrag muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung VRM eingereicht werden.

Nein. Leistungen entstehen nicht automatisch und werden nicht rückwirkend ausgerichtet. Der Anspruch entsteht ausschliesslich auf Antrag der anspruchsberechtigten Person und erst nach vollständigem Nachweis der Berechtigung.

Benötigt werden insbesondere der schriftliche Antrag mit Personalien und Unterschrift, Nachweise zum Arbeitsverhältnis und Pensum, Unterlagen zur Prüfung der 15/7-Regel, aktuelle Lohn- und Pensumsangaben sowie Angaben zu Lohnschwankungen der letzten 3 Jahre. Je nach Situation sind Nachweise zu Arbeitsunfähigkeit oder weiteren besonderen Umständen notwendig.

Die Formulare finden Sie im Dokumentenbereich.

Die Stiftung prüft die Unterlagen und stellt die Höhe der Überbrückungsrente fest. Der Entscheid wird der antragstellenden Person und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, wird dies schriftlich begründet.

Ja. Sie können den Entscheid innert 30 Tagen nach Mitteilung dem Stiftungsrat oder einem eingesetzten Ausschuss zur Überprüfung vorlegen. Die Einsprachen müssen schriftlich begründet und mit allfälligen Beweismitteln eingereicht werden.

Sie müssen der Stiftung umgehend alle Umstände melden, die den Anspruch beeinflussen können. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit, Wohnortwechsel, Änderungen der Zahlstelle sowie relevante Änderungen bei Vorsorge oder Beschäftigung.

Ja. Bei vollständiger Reduktion sind AHV- und UVG-Fragen besonders wichtig. AHV-Beiträge müssen bei Bedarf selbständig organisiert werden; der Unfallversicherungsschutz ist mit der Krankenkasse bzw. der zuständigen Stelle zu klären. Eine frühzeitige Abklärung mit AHV-Stelle, Pensionskasse und Krankenkasse ist empfehlenswert.

Ja. Wer seine Erwerbstätigkeit vollständig reduziert oder beendet und noch nicht das ordentliche AHV-Referenzalter erreicht hat, muss die AHV-Beitragspflicht selber prüfen.

Bleibt die Person in der Schweiz wohnhaft, müssen die AHV-Beiträge in der Regel selbständig bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse angemeldet und bezahlt werden. Erfolgt keine Anmeldung, können Beitragslücken entstehen, welche sich später negativ auf die AHV-Rente auswirken können.

Das VRM übernimmt diese Anmeldung nicht. Deshalb empfiehlt die Stiftung VRM, frühzeitig mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen und die persönliche Beitragssituation vor dem vollständigen vorzeitigen Ruhestand abzuklären.

Bei einer verspäteten Anmeldung verschiebt sich der frühestmögliche Leistungsbeginn um die fehlenden Monate. Die Stiftung kann keine rückwirkenden Leistungen ausrichten.

Planen Sie deshalb Ihren Anmeldezeitpunkt rechtzeitig — zum Beispiel: möchten Sie per 1. April reduzieren, muss die vollständige Anmeldung bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres vorliegen.