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Gut für Ihre Mitarbeitenden. Gut für Ihren Betrieb.

Das VRM ist ein echtes Instrument für Mitarbeiterbindung, Nachfolgeplanung und Wissenstransfer. Wir zeigen Ihnen, wie es funktioniert.

Unternehmen VRM Gebäudetechnik

Was bringt das VRM Ihrem Betrieb?

Arbeitnehmende, die in Würde aussteigen können, sind bis zum letzten Tag motiviert. Und Sie haben Zeit, Wissen zu sichern und Nachfolge zu planen.

Wissenstransfer sichern

Erfahrene Fachkräfte geben ihr Know-how schrittweise an die nächste Generation weiter — statt es von heute auf morgen mitzunehmen.

Nachfolge planen

Sie haben Zeit, Nachfolger einzuarbeiten und die Übergabe sorgfältig zu gestalten — ohne Zeitdruck.

Mitarbeitende binden

Ein würdevoller Übergang stärkt das Vertrauen im Team. Mitarbeitende, die sich wertgeschätzt fühlen, bleiben länger und empfehlen Ihren Betrieb weiter.

Sozialpartnerschaft leben

Sie zeigen Verantwortung als sozialpartnerschaftlich engagierter Arbeitgeber — ein klares Signal an Mitarbeitende und die Branche.

Ihre Aufgaben als Arbeitgeber

Das VRM ist gut organisiert — der Aufwand für Ihren Betrieb ist überschaubar und einmalig aufzusetzen.

Mitarbeiterin prüft eine monatliche Lohnabrechnung am Arbeitsplatz

Beitrag entrichten

Sie entrichten den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag monatlich auf dem massgebenden Lohn Ihrer unterstellten Mitarbeitenden.

Mitarbeiter reicht die Lohnmeldung über das digitale Portal am Laptop ein

Lohnmeldung einreichen

Einmal jährlich melden Sie die Löhne über die digitale Firmenplattform.

Arbeitgeber und Mitarbeitender unterzeichnen gemeinsam das Anmeldeformular

Anmeldung mitunterzeichnen

Bei der Anmeldung eines Mitarbeitenden stimmen Sie dem Reduktionsplan zu und unterzeichnen das Formular gemeinsam.

Beitragssätze

Die Beiträge werden paritätisch auf dem massgebenden Lohn erhoben — solidarisch von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemeinsam getragen.

Arbeitgeberbeitrag1.00%

des massgebenden Lohns

Arbeitnehmerbeitrag0.80%

des massgebenden Lohns

Gesamtbeitrag1.80%

des massgebenden Lohns

Erfahrene Mitarbeitende der Gebäudetechnik im Austausch mit Kolleginnen und Kollegen

Wissen geht nicht über Nacht.

Wer in Würde aussteigen kann, bleibt bis zum letzten Tag motiviert — und gibt sein Know-how geordnet an die nächste Generation weiter. Das VRM verschafft Ihrem Betrieb die Zeit für einen sorgfältigen Übergang statt eines abrupten Austritts.

So melden Sie Mitarbeitende an

Der Anmeldeprozess ist unkompliziert. Planen Sie genügend Zeit für die Koordination mit dem Mitarbeitenden ein.

Die vollständige Anmeldung muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn vorliegen. Rückwirkende Leistungen sind nicht möglich.

1

Gespräch führen

Besprechen Sie mit dem Mitarbeitenden den gewünschten Reduktionsplan. Nutzen Sie das Berechnungstool, um verschiedene Szenarien gemeinsam durchzuspielen.

2

Formular ausfüllen & unterzeichnen

Das Anmeldeformular wird von beiden Parteien unterschrieben und an die Stiftung eingereicht. Download im Dokumentenbereich.

3

Pensenreduktion umsetzen

Nach Bestätigung durch die Stiftung passen Sie das Arbeitspensum und die Lohnabrechnung entsprechend an.

Digitale Lohnmeldung

Die jährliche Lohnmeldung erfolgt über die digitale Firmenplattform. Sie erfassen die massgebenden Löhne und übermitteln die Daten elektronisch.

Bei Fragen zum Firmenportal und die Erfassung der erforderlichen Daten, ist die zuständige Geschäftsstelle der regionalen paritätischen Kommission zu kontaktieren.

Präsentation VRM Gebäudetechnik

FAQ für Unternehmen

Häufige Fragen und Antworten zum VRM für Unternehmen

Kapitel 01

Unterstellung

Details zur Unterstellung

12 Fragen

Erfasst sind insbesondere Betriebe bzw. Betriebsteile der Gebäudetechnik, namentlich Spenglerei und Gebäudehülle, Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen, Heizung, Klima und Kälte, Lüftung sowie Solaranlagen in der Gebäudetechnik inklusive Verrohrung und Verbindung einzelner Elemente untereinander.

Unterstellt ist das gesamte Installationspersonal inklusive Poliere, bauleitende Installateure und Chefinstallateure sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Nein. Betriebsinhaber und deren Familienangehörige gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG sind dem GAV-VRM nicht unterstellt.

Nein. Höhere Vorgesetzte, denen Arbeitnehmende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben, sind nicht unterstellt.

Nein. Lernende sind vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen.

Arbeitnehmende, die überwiegend (mehr als 50 %) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen, sind nicht unterstellt.

Ja. Werkstatt- und Magazinpersonal ist im persönlichen Geltungsbereich ausdrücklich eingeschlossen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nein. Die freiwillige Zahlung von Beiträgen begründet keinen Anspruch auf spätere Leistungen.

Im Zweifelsfall ist die Unterstellung anhand von GAV-VRM, Reglement und den zuständigen Vollzugs- bzw. Durchführungsstellen zu klären (rPK/PLK).

Aktuell ist eine freiwillige Unterstellung von Personen, die nicht dem GAV-VRM unterstellt sind, nicht möglich. Eine solche Möglichkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.

Sämtliche Abteilungen und Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten der Gebäudetechnik ausführen, sind grundsätzlich erfasst. Bei strukturierten Betrieben kann eine Zuordnung der Betriebsteile erfolgen; die Details richten sich nach dem GAV-VRM.

Nein. Die Unterstellung ist nicht freiwillig — sie ergibt sich direkt aus dem Geltungsbereich des GAV-VRM. Wer die Voraussetzungen erfüllt, ist dem VRM unterstellt und beitragspflichtig. Ein individueller Verzicht ist nicht möglich.

Zeiten, während denen ein Arbeitnehmender durch eine Arbeitsvermittlung in einen dem GAV-VRM unterstellten Betrieb tätig war, können als Beschäftigungsdauer angerechnet werden, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich fällt.

Kapitel 02

Arbeitgeber & Beiträge

Pflichten, Beitragssätze, Lohnmeldung und Anmeldung von Mitarbeitenden.

35 Fragen

Das VRM unterstützt die Personal- und Nachfolgeplanung, ermöglicht Wissenstransfer, reduziert Belastungen älterer Mitarbeitender und schafft einen strukturierten Übergang statt eines abrupten Austritts.

Das VRM stärkt zudem die Bindung und das Vertrauen der Mitarbeiter.

Allgemein zeigt die Branche dadurch Verantwortung als sozialpartnerschaftlicher engagierter Partner.

Der Arbeitgeber

  • prüft die Unterstellung
  • entrichtet die Beiträge
  • meldet die massgebenden Löhne
  • unterstützt Arbeitnehmende beim Antrag
  • und setzt vereinbarte Pensumsreduktionen im Arbeitsverhältnis und in der Lohnbuchhaltung korrekt um.

Bis 30. September eines Jahres sind mindestens 67 % der errechneten Jahresbeiträge als Akonto zu entrichten. Der Restbetrag wird nach der definitiven Lohnmeldung jährlich mit Fälligkeit 31. März ermittelt und in Rechnung gestellt.

Zuerst sollten die GAV-VRM-Zugehörigkeit des Betriebs und die Unterstellung der einzelnen Mitarbeitenden geprüft werden. Danach müssen die VRM-Abzüge korrekt im Lohnsystem hinterlegt werden.

Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung VRM den Gesamtbeitrag von 1.80 % des massgeblichen Lohnes.

Den Arbeitnehmeranteil von 0.80 % zieht der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung ab.

Der Gesamtbeitrag beträgt 1.80 % des massgeblichen Lohnes.

AG: 1%

AN: 0.8%

Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 0.80 % des massgeblichen Lohnes.

Der Arbeitgeber übernimmt mindestens 1.00 % des massgeblichen Lohnes und schuldet der Stiftung den Gesamtbeitrag von 1.80 %.

Massgeblich für die Beitragsermittlung ist der UVG-Jahreslohn der dem GAV-VRM unterstellten Arbeitnehmenden.

Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmerbeitrag bei jeder Lohnzahlung ab.

Ja. Wenn die Finanzierung der Leistungen mit den vorhandenen und erwarteten Mitteln nicht gesichert ist, können gemäss Reglement Verhandlungen über Leistungsanpassungen oder höhere Beiträge notwendig werden.

Die Beiträge dienen der Finanzierung der reglementarischen Überbrückungsrenten, der BVG-Sparbeiträge, allfälliger Härtefallleistungen sowie der administrativen Kosten der Stiftung.

Nein. Das VRM funktioniert im Umlageverfahren. Es wird kein individuelles Sparkonto pro Person geführt. Die Beiträge finanzieren solidarisch die reglementarischen Leistungen.

Bei vollem vorzeitigem Ruhestand ist abzuklären, ob eine Weiterführung in der Vorsorgeeinrichtung des Betriebs möglich ist. Im Zweifelsfall ist die Durchführungsstelle rechtzeitig zu informieren.

Der VRM-Abzug muss auf der Lohnabrechnung als separater Posten ausgewiesen werden — er darf nicht mit dem AHV-Beitrag oder anderen Sozialabzügen kumuliert werden. Auf dem jährlichen Lohnausweis wird der Arbeitnehmeranteil bei den BVG-Abzügen eingetragen.

Für die Datenerhebung ist die UVG-pflichtige Jahreslohnsumme der GAV-VRM-unterstellten Arbeitnehmenden massgebend. Zusätzlich werden in der Anfangsphase diverse Stammdaten für zukünftige Auswertungen erforderlich:

Erhebung mittels Deklaration - Daten für die Studie

• Name, Vorname

• Geburtsdatum

• Eintritt- Austritt im Betrieb

• GAV-Mindestlohn-Kategorie

• UVG-Lohnsumme

• GAV-Unterstellungsstatus 

Die pro Mitarbeitenden zu erhebenden Daten sind zum Aufbau einer Datenbank und für die Studie notwendig.

Die Lohnmeldung erfolgt über die Firmenplattform. Die Plattform ist bereits in Betrieb; das VRM-Meldemodul wird derzeit ergänzt und ist ab Herbst 2026 operativ. Ziel ist ein einheitlicher Prozess mit klarer Trennung zwischen PK- und VRM-Deklaration.

Erhoben werden insbesondere UVG-Lohnsumme und Anzahl Mitarbeitende für das Inkasso sowie Personendaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintritt/Austritt, GAV-Mindestlohn-Kategorie, UVG-Lohnsumme und Unterstellungsstatus für Datenbasis, Statistik und spätere Leistungsprüfungen.

Die massgeblichen Jahreslöhne der unterstellten Arbeitnehmenden sind jeweils bis 31. Januar des Folgejahres elektronisch über die Firmenplattform einzureichen.

Ja. Auch Betriebe, die für die angefragte Abrechnungsperiode keine GAV-VRM-unterstellten Arbeitnehmenden beschäftigt haben, müssen dies der Stiftung jährlich melden.

Auch eine Null-Meldung ist für die Stiftung eine wichtige Information.

Der Betrieb wird zweimal erinnert. Mit der zweiten Erinnerung kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Bleibt die Meldung aus, kann die Lohnsumme aufgrund von Erfahrungswerten mit einem Zuschlag geschätzt und darauf basierend in Rechnung gestellt werden.

Nach Überschreiten der Fälligkeit erfolgt eine Erinnerung und danach eine Mahnung. Mit der Mahnung wird ein Unkostenbeitrag von CHF 100.- erhoben.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann die ordentliche Betreibung eingeleitet werden.

Der Betrieb hat erhebliche Änderungen, die die Beitragserhebung beeinflussen können, umgehend mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Sitzverlegung, Geschäftsaufgabe, Änderung der Rechtsform oder andere relevante Mutationen.

Ja. Der Beitrag bleibt auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen geschuldet, wenn eine Person weiterhin arbeitet und eine Überbrückungsrente bezieht.

Nein. Für Personen, die über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten, ist kein VRM-Beitrag zu entrichten.

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, den Reduktionsplan mit dem Arbeitnehmenden abstimmen und die Angaben zu Arbeitsverhältnis, Pensum und Lohn bestätigen.

Bei teilweisem Vorruhestand wird das neue Pensum anschliessend betrieblich umgesetzt.

Bei vollständiger Reduktion hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Bis zum 30. September eines Jahres sind mindestens 67 % der errechneten Jahresbeiträge zu bezahlen. Die Akontobeiträge werden anhand der gemeldeten oder geschätzten UVG-Lohnsummen des Vorjahres ermittelt.

Der Restbetrag wird gestützt auf die massgeblichen Jahreslöhne jährlich mit Fälligkeit 31. März ermittelt und in Rechnung gestellt.

Ein Saldo zugunsten des Betriebs wird grundsätzlich vorgetragen, sofern der Betrieb nicht die Auszahlung verlangt.

Korrekturen deklarierter oder geschätzter Lohnsummen können durch den Arbeitgeber längstens bis 5 Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres schriftlich geltend gemacht werden; Kostenfolgen gemäss Reglement bleiben vorbehalten.

Erweist sich die gemeldete oder geschätzte Lohnsumme nachträglich als zu tief, stellt die Stiftung die entgangenen Beiträge in Rechnung.

Das Anmeldeformular — von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem unterzeichnet — ist mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung einzureichen. Das Formular und die erforderlichen Beilagen finden Sie im Dokumentenbereich.

Nein. Die Reduktion erfolgt in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb. Arbeitgeber und Arbeitnehmende müssen deshalb gemeinsam ein umsetzbares Modell festlegen. Ohne koordinierte Umsetzung von Pensum, Lohn und Arbeitsmodell kann der Antrag nicht sauber durchgeführt werden.

Öffnen Sie das Berechnungstool, führen Sie eine Berechnung durch und nutzen Sie auf dem Ergebnis-Schritt die Teilen-Funktion. Sie können den Link direkt per E-Mail oder WhatsApp weiterschicken — der Empfänger sieht sofort dasselbe Ergebnis.

Es besteht kein persönlicher Rückerstattungsanspruch, weil kein individuelles Konto geführt wird. Die Mittel werden solidarisch für die Leistungen des Modells verwendet.

Für alle Fragen rund um Beiträge, Anmeldungen und Lohnmeldungen steht Ihnen die Geschäftsstelle der VRM Services AG in Wallisellen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder über das Kontaktformular.

Fragen zu VRM-Themen

  • VRM Services AG in Wallisellen. Benutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

Fragen zur Firmenplattform, Login & Datenerfassung

  • Paritätische Landeskommission

Fragen zur Unterstellung

  • zuständige Geschäftsstelle der regionalen Paritätischen Kommission / Paritätische Landeskommission