Unterstellung
Details zur Unterstellung
Erfasst sind insbesondere Betriebe bzw. Betriebsteile der Gebäudetechnik, namentlich Spenglerei und Gebäudehülle, Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen, Heizung, Klima und Kälte, Lüftung sowie Solaranlagen in der Gebäudetechnik inklusive Verrohrung und Verbindung einzelner Elemente untereinander.
Unterstellt ist das gesamte Installationspersonal inklusive Poliere, bauleitende Installateure und Chefinstallateure sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.
Nein. Betriebsinhaber und deren Familienangehörige gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG sind dem GAV-VRM nicht unterstellt.
Nein. Höhere Vorgesetzte, denen Arbeitnehmende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben, sind nicht unterstellt.
Nein. Lernende sind vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen.
Arbeitnehmende, die überwiegend (mehr als 50 %) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen, sind nicht unterstellt.
Ja. Werkstatt- und Magazinpersonal ist im persönlichen Geltungsbereich ausdrücklich eingeschlossen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein. Die freiwillige Zahlung von Beiträgen begründet keinen Anspruch auf spätere Leistungen.
Im Zweifelsfall ist die Unterstellung anhand von GAV-VRM, Reglement und den zuständigen Vollzugs- bzw. Durchführungsstellen zu klären (rPK/PLK).
Aktuell ist eine freiwillige Unterstellung von Personen, die nicht dem GAV-VRM unterstellt sind, nicht möglich. Eine solche Möglichkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.
Sämtliche Abteilungen und Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten der Gebäudetechnik ausführen, sind grundsätzlich erfasst. Bei strukturierten Betrieben kann eine Zuordnung der Betriebsteile erfolgen; die Details richten sich nach dem GAV-VRM.
Nein. Die Unterstellung ist nicht freiwillig — sie ergibt sich direkt aus dem Geltungsbereich des GAV-VRM. Wer die Voraussetzungen erfüllt, ist dem VRM unterstellt und beitragspflichtig. Ein individueller Verzicht ist nicht möglich.
Zeiten, während denen ein Arbeitnehmender durch eine Arbeitsvermittlung in einen dem GAV-VRM unterstellten Betrieb tätig war, können als Beschäftigungsdauer angerechnet werden, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich fällt.


