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Planen Sie Ihren Übergang

Ab 60 Jahren können Sie Ihr Arbeitspensum schrittweise oder ganz reduzieren — mit teilweisem Lohnausgleich durch die Stiftung. Melden Sie sich mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn an.

Arbeitnehmende VRM Gebäudetechnik

Prüfen Sie Ihre Anspruchsberechtigung

Bevor Sie Ihren Vorruhestand planen, prüfen Sie, ob Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sind Sie 60 Jahre oder älter?
  • Arbeiten Sie in einem Betrieb, der dem GAV Gebäudetechnik unterstellt ist?
  • Sind Sie in Ihrer Tätigkeit VRM-beitragspflichtig?
  • Erfüllen Sie die Dauer der Beitragspflicht (15/7-Regel)?
  • Möchten Sie Ihr Arbeitspensum um mindestens 10% reduzieren?

Die Anmeldung muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung vorliegen. Planen Sie frühzeitig — rückwirkende Leistungen sind nicht möglich.

Berechnen Sie Ihre VRM-Rente

Mit unserem Berechnungstool ermitteln Sie Ihre persönliche VRM-Rente — unverbindlich und ohne Anmeldung. Geben Sie Lohn, Beschäftigungsgrad und Alter ein und sehen Sie verschiedene Szenarien auf einen Blick.

So läuft die Anmeldung

Planen Sie genügend Zeit für die Vorbereitung ein — dann läuft es reibungslos.

1

Verstehen

Schauen Sie sich die Informationen zum Modell, Ablauf und weiteren Details auf unserer Webseite genau an.

Prüfen Sie Ihre Anspruchsberechtigung oder kontaktieren Sie uns direkt.

Sind alle Voraussetzungen für eine VRM-Rente erfüllt?

2

Berechnen

Nutzen Sie das Berechnungstool, um Ihre persönliche VRM-Rente zu ermitteln und verschiedene Szenarien durchzuspielen.

3

Besprechen und koordinieren

Besprechen Sie Ihren Reduktionswunsch mit Ihrem Arbeitgeber. Gemeinsam legen Sie den Zeitplan fest.

4

Einreichen

Füllen Sie das Anmeldeformular aus — beide Parteien unterschreiben — und senden Sie es mit den Dokumenten an die Stiftung.

5

Erhalten

Ab dem vereinbarten Datum erhalten Sie monatlich Ihre VRM-Rente auf das gewünschte Konto, lautend auf Ihren Namen.

Zwei erfahrene Berufsleute der Gebäudetechnik im Gespräch bei einer Kaffeepause

Kürzertreten, bevor die Gesundheit es erzwingt.

Sie haben ein Leben lang gearbeitet. Das VRM gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Pensum ab 60 schrittweise oder ganz zu reduzieren — mit teilweisem Lohnausgleich durch die Stiftung. Kein abrupter Schnitt, sondern ein geordneter Übergang in den Ruhestand.

Was passiert mit BVG und AHV?

Teilweise Reduktion:

Bei teilweiser Reduktion läuft die Pensionskasse über Ihren Arbeitgeber auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen weiter. Zusätzlich kann die Stiftung einen BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente leisten — sofern Sie keine BVG-Altersleistungen beziehen.

Vollständige Reduktion:

Bei vollständiger Reduktion besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Weiterversicherung in Ihrer bestehenden Pensionskasse — sofern Sie keine BVG-Altersleistungen beziehen. Die Stiftung kann die zusätzlichen BVG-Sparbeiträge von 18% der ausgerichteten Überbrückungsrente direkt dort einzahlen.

Bei vollständiger Reduktion sind die Beiträge für AHV und UVG selber einzuzahlen.

Bei Fragen, bitte die zuständige AHV- und Pensionskasse kontaktieren.

Klären Sie BVG, AHV und Unfallversicherung frühzeitig mit Ihrer Pensionskasse, AHV-Stelle und Krankenkasse ab.

FAQ für Arbeitnehmer

Häufige Fragen und Antworten zum VRM für Arbeitnehmer:innen

Kapitel 01

VRM-Rente - Allgemeine Fragen

Alter, 15/7-Regel, Unterbrüche, Pensumsreduktion und persönliche Berechtigung.

33 Fragen

Ein Leistungsbezug ist frühestens ab dem Monatsersten 5 Jahre vor dem Referenzalter möglich. Praktisch bedeutet dies in der Regel: ab 60 Jahren. Der Leistungsbeginn ist immer der erste Tag eines Monats.

Sie müssen

  • mindestens 60 Jahre alt sind
  • mindestens 15 Jahre in der Gebäudetechnik-Branche gearbeitet haben (resp. Beitragspflicht)
  • Sie in den letzten 7 Jahren ununterbrochen in der Branche angestellt waren (resp. Beitragspflicht)
  • Ihr Pensum gemäss einem zugelassenen Teilzeitmodell reduziert wird
  • Sie am Tag des Leistungsbeginns im bisherigen Arbeitspensum arbeitsfähig sind

Die Überbrückungsrente ist eine monatliche Leistung, die einen Teil des Lohnausfalls ausgleicht, wenn das Arbeitspensum reduziert oder die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben wird.

Nein. Das VRM kennt sowohl den vollständigen vorzeitigen Ruhestand als auch die teilweise Reduktion des Arbeitspensums. Sie können also ganz aussteigen oder Ihr Pensum reduzieren, sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäss Reglement ist eine Inanspruchnahme ab einer Reduktion der Erwerbstätigkeit bzw. einer leistungsbedingten Einkommensreduktion von mindestens 10 % möglich. Ebenfalls möglich ist eine Unterbrechung der Arbeit um jährlich mindestens einen Monat.

Ja. Eine einmal gewählte Reduktion kann während des Leistungsbezugs erhöht werden. Sie kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Wird später stärker reduziert, berechnet die Durchführungsstelle die Leistung neu und rechnet bereits bezogene Leistungen an. Im Berechnungstool können Sie verschiedene Reduktionsschritte unverbindlich durchspielen.

Eine bereits gewählte Arbeitszeitreduktion kann gemäss Reglement nicht rückgängig gemacht werden. Eine Rückkehr zu einem höheren Pensum im Rahmen der laufenden VRM-Leistung ist nicht vorgesehen.

Sie müssen während mindestens 15 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik gearbeitet haben.

Davon müssen die letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen erfüllt sein.

Diese Voraussetzungen sind zentral für den Anspruch.

Die 15-Jahres-Regel gilt für die berufliche Laufbahn in der Branche, ausser Lehrzeit. Für Einzelfälle ist die Prüfung durch die Stiftung massgebend.

Arbeitslosigkeit oder direkte Kranken- bzw. Unfalltaggeldzahlungen können bis zu insgesamt 2 Jahren innerhalb der letzten 7 Jahre berücksichtigt werden. Bei mehr als 2 Jahren innerhalb dieser Frist kann der Anspruch auf eine Überbrückungsrente entfallen.

Ein unbezahlter Urlaub unterbricht die 7-jährige Beschäftigungsdauer in der Regel nicht, wenn er höchstens 6 Monate dauert, die Tätigkeit danach beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird, während des Urlaubs keine bezahlte Tätigkeit ausgeübt wird und im Kalenderjahr mind. 50% Tätigkeit beim gleichen Betrieb nachgewiesen werden kann.

Ein Wechsel ist nur dann mit laufenden Leistungen vereinbar, wenn die weitere Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik und in einer beitragspflichtigen Tätigkeit erfolgt. Der Wechsel ist mit der Stiftung zu koordinieren respektive zu melden.

Ja. Die Stiftung ist für Kontrollen verantwortlich. Werden Meldepflichten verletzt oder Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, können Leistungen zurückbehalten, angepasst oder eingestellt werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.

Der BVG-Sparbeitrag wird grundsätzlich direkt an die Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet, welcher der Leistungsbezüger über den Arbeitgeber angeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, kann eine Lösung mittels Freizügigkeitskonto angeboten werden.

Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag beträgt 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente. Er wird geleistet, sofern die anspruchsberechtigte Person dies bei Einreichen des Formulars angibt. Der zusätzliche BVG-Sparbetrag kann nur dann entrichtet werden, wenn keine BVG-Altersleistungen bezogen werden (kein Vorbezug).

Die Überbrückungsrente wird monatlich an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Allfällige Kosten für die Überweisung können zulasten des Leistungsempfängers gehen (insbesondere bei Zahladressen ausserhalb der Schweiz).

Ja. Härtefallersatzleistungen sind möglich, wenn die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind auf besondere Fallkonstellationen beschränkt und schliessen weitere Leistungen der Stiftung VRM aus. Härtefallleistungen werden ausschliesslich durch den Stiftungsrat entschieden.

Wird ein Bezüger vor Erreichen des Referenzalters krankheits- oder unfallbedingt invalid, wird die Überbrückungsrente grundsätzlich in unveränderter Höhe weiterbezahlt. Sie gilt jedoch als zu meldendes Ersatzeinkommen.

Nein. Die Leistungen werden nicht in Kapitalform ausgerichtet.

Wenn die leistungsbeziehende Person dies nicht per Formular wünscht oder wenn die Person zugleich vorzeitige BVG-Altersleistungen in Form von Rente oder Kapital von der Vorsorgeeinrichtung bezieht oder bezogen hat. Bei einem BVG-Vorbezug verfällt die Leistung des zusätzlichen BVG-Sparbeitrags.

Die Stiftung erbringt monatliche Überbrückungsrenten, zusätzliche BVG-Sparbeiträge und allfällige Härtefallersatzleistungen.

Nein. Die Überbrückungsrente wird bis zum Referenzalter weder der Teuerung noch allfälligen Lohnerhöhungen angepasst.

Der Tod eines Leistungsbezügers ist der Durchführungsstelle durch die Hinterbliebenen zu melden. Stirbt der Bezüger vor Erreichen des Referenzalters, endet der Anspruch auf VRM-Leistungen per Ende des Sterbemonats; die infolge verspäteter Meldung ausgerichteten Leistungen sind der Stiftung zurückzuerstatten.

VRM-Leistungen werden maximal bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem Sie das AHV-Referenzalter erreichen.

Bei teilweiser Reduktion läuft die BVG-Versicherung auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen über Ihren Arbeitgeber weiter. Zusätzlich kann die Stiftung einen BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente leisten, sofern keine BVG-Altersleistungen bezogen werden. Bei Vollreduktion sind AHV- und UVG-Fragen separat zu klären — eine frühzeitige Abklärung mit AHV-Stelle, Pensionskasse und Krankenkasse ist empfehlenswert.

Kontaktieren Sie die Stiftung direkt — wir klären Ihre Berechtigung gemeinsam. Sie erreichen uns unter Kontakt.

Empfohlen wird eine frühzeitige Planung. Der Antrag auf Rentenleistungen muss mindestens 6 Monate vor Rentenbeging eingereicht werden. Prüfen Sie frühzeitig Unterstellung, Unterlagen, Pensionskasse und mögliche Reduktionsmodelle zusammen mit Ihrem Arbeitgeber.

Wer zu Unrecht Leistungen erwirkt oder bezogen hat, muss diese zurückerstatten. Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

Ja.

Innerhalb Branche:

   bis max. CHF 22’680.00/Jahr

   (= BVG-Eintrittsschwelle aktuell)

Ausserhalb Branche:

   bis max. CHF 12’000.00/Jahr

Ja. Der Nebenerwerb (z.B. VR-Mandat) kann weitergeführt, nicht aber erhöht werden.

Eine freiwillige Weiterführung der beruflichen Vorsorge (BVG) ist ab Alter 58 gesetzlich möglich. Die konkrete Umsetzung hängt von der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers ab und muss frühzeitig koordiniert werden. Ergänzend leistet die Stiftung VRM einen BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente — sofern keine vorzeitigen BVG-Altersleistungen bezogen werden. Klären Sie die Modalitäten direkt mit Ihrer Pensionskasse.

Grundsätzlich ja.

Die letzten 7 Jahre vor Leistungsbeginn müssen ununterbrochen in einem dem GAV-VRM unterstellten Betrieb erfüllt sein. Selbst ein einzelner Monat in einem nicht unterstellten Betrieb kann als Unterbruch gelten. Ausnahmen bilden Branchentätigkeiten, bei welchen eine Durchlässigkeitsvereinbarung besteht.

Eine Tätigkeit ausserhalb des Geltungsbereichs des GAV-VRM unterbricht die 7-jährige Frist.

Die letzten 7 Jahre vor Leistungsbeginn müssen ununterbrochen in einem dem GAV-VRM unterstellten Betrieb erfüllt sein. Selbst ein einzelner Monat in einem nicht unterstellten Betrieb kann als Unterbruch gelten. Ausnahmen bilden eine Branchentätigkeit, bei welcher einer anerkannte Durchlässigkeitsvereinbarung besteht.

Kapitel 02

Antrag & Ablauf

Antrag, Unterlagen, Entscheid und Meldepflichten während Bezug.

10 Fragen

Wenn die Berechnung Ihren Vorstellungen entspricht, können Sie das offizielle Anmeldeformular im Dokumentenbereich herunterladen.

Legen Sie Reduktionsschritt und Zeitpunkt mit Ihrem Arbeitgeber fest und reichen Sie Formular und alle erforderlichen Dokumente ein.

Beachten Sie die 6-monatige Einreichefrist vor dem gewünschten Leistungsbeginn.

Der Antrag muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung VRM eingereicht werden.

Nein. Leistungen entstehen nicht automatisch und werden nicht rückwirkend ausgerichtet. Der Anspruch entsteht ausschliesslich auf Antrag der anspruchsberechtigten Person und erst nach vollständigem Nachweis der Berechtigung.

Benötigt werden insbesondere der schriftliche Antrag mit Personalien und Unterschrift, Nachweise zum Arbeitsverhältnis und Pensum, Unterlagen zur Prüfung der 15/7-Regel, aktuelle Lohn- und Pensumsangaben sowie Angaben zu Lohnschwankungen der letzten 3 Jahre. Je nach Situation sind Nachweise zu Arbeitsunfähigkeit oder weiteren besonderen Umständen notwendig.

Die Formulare finden Sie im Dokumentenbereich.

Die Stiftung prüft die Unterlagen und stellt die Höhe der Überbrückungsrente fest. Der Entscheid wird der antragstellenden Person und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, wird dies schriftlich begründet.

Ja. Sie können den Entscheid innert 30 Tagen nach Mitteilung dem Stiftungsrat oder einem eingesetzten Ausschuss zur Überprüfung vorlegen. Die Einsprachen müssen schriftlich begründet und mit allfälligen Beweismitteln eingereicht werden.

Sie müssen der Stiftung umgehend alle Umstände melden, die den Anspruch beeinflussen können. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit, Wohnortwechsel, Änderungen der Zahlstelle sowie relevante Änderungen bei Vorsorge oder Beschäftigung.

Ja. Bei vollständiger Reduktion sind AHV- und UVG-Fragen besonders wichtig. AHV-Beiträge müssen bei Bedarf selbständig organisiert werden; der Unfallversicherungsschutz ist mit der Krankenkasse bzw. der zuständigen Stelle zu klären. Eine frühzeitige Abklärung mit AHV-Stelle, Pensionskasse und Krankenkasse ist empfehlenswert.

Ja. Wer seine Erwerbstätigkeit vollständig reduziert oder beendet und noch nicht das ordentliche AHV-Referenzalter erreicht hat, muss die AHV-Beitragspflicht selber prüfen.

Bleibt die Person in der Schweiz wohnhaft, müssen die AHV-Beiträge in der Regel selbständig bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse angemeldet und bezahlt werden. Erfolgt keine Anmeldung, können Beitragslücken entstehen, welche sich später negativ auf die AHV-Rente auswirken können.

Das VRM übernimmt diese Anmeldung nicht. Deshalb empfiehlt die Stiftung VRM, frühzeitig mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen und die persönliche Beitragssituation vor dem vollständigen vorzeitigen Ruhestand abzuklären.

Bei einer verspäteten Anmeldung verschiebt sich der frühestmögliche Leistungsbeginn um die fehlenden Monate. Die Stiftung kann keine rückwirkenden Leistungen ausrichten.

Planen Sie deshalb Ihren Anmeldezeitpunkt rechtzeitig — zum Beispiel: möchten Sie per 1. April reduzieren, muss die vollständige Anmeldung bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres vorliegen.