VRM-Rente - Allgemeine Fragen
Alter, 15/7-Regel, Unterbrüche, Pensumsreduktion und persönliche Berechtigung.
Ein Leistungsbezug ist frühestens ab dem Monatsersten 5 Jahre vor dem Referenzalter möglich. Praktisch bedeutet dies in der Regel: ab 60 Jahren. Der Leistungsbeginn ist immer der erste Tag eines Monats.
Sie müssen
- mindestens 60 Jahre alt sind
- mindestens 15 Jahre in der Gebäudetechnik-Branche gearbeitet haben (resp. Beitragspflicht)
- Sie in den letzten 7 Jahren ununterbrochen in der Branche angestellt waren (resp. Beitragspflicht)
- Ihr Pensum gemäss einem zugelassenen Teilzeitmodell reduziert wird
- Sie am Tag des Leistungsbeginns im bisherigen Arbeitspensum arbeitsfähig sind
Die Überbrückungsrente ist eine monatliche Leistung, die einen Teil des Lohnausfalls ausgleicht, wenn das Arbeitspensum reduziert oder die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben wird.
Nein. Das VRM kennt sowohl den vollständigen vorzeitigen Ruhestand als auch die teilweise Reduktion des Arbeitspensums. Sie können also ganz aussteigen oder Ihr Pensum reduzieren, sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäss Reglement ist eine Inanspruchnahme ab einer Reduktion der Erwerbstätigkeit bzw. einer leistungsbedingten Einkommensreduktion von mindestens 10 % möglich. Ebenfalls möglich ist eine Unterbrechung der Arbeit um jährlich mindestens einen Monat.
Ja. Eine einmal gewählte Reduktion kann während des Leistungsbezugs erhöht werden. Sie kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Wird später stärker reduziert, berechnet die Durchführungsstelle die Leistung neu und rechnet bereits bezogene Leistungen an. Im Berechnungstool können Sie verschiedene Reduktionsschritte unverbindlich durchspielen.
Eine bereits gewählte Arbeitszeitreduktion kann gemäss Reglement nicht rückgängig gemacht werden. Eine Rückkehr zu einem höheren Pensum im Rahmen der laufenden VRM-Leistung ist nicht vorgesehen.
Sie müssen während mindestens 15 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik gearbeitet haben.
Davon müssen die letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen erfüllt sein.
Diese Voraussetzungen sind zentral für den Anspruch.
Die 15-Jahres-Regel gilt für die berufliche Laufbahn in der Branche, ausser Lehrzeit. Für Einzelfälle ist die Prüfung durch die Stiftung massgebend.
Arbeitslosigkeit oder direkte Kranken- bzw. Unfalltaggeldzahlungen können bis zu insgesamt 2 Jahren innerhalb der letzten 7 Jahre berücksichtigt werden. Bei mehr als 2 Jahren innerhalb dieser Frist kann der Anspruch auf eine Überbrückungsrente entfallen.
Ein unbezahlter Urlaub unterbricht die 7-jährige Beschäftigungsdauer in der Regel nicht, wenn er höchstens 6 Monate dauert, die Tätigkeit danach beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird, während des Urlaubs keine bezahlte Tätigkeit ausgeübt wird und im Kalenderjahr mind. 50% Tätigkeit beim gleichen Betrieb nachgewiesen werden kann.
Ein Wechsel ist nur dann mit laufenden Leistungen vereinbar, wenn die weitere Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik und in einer beitragspflichtigen Tätigkeit erfolgt. Der Wechsel ist mit der Stiftung zu koordinieren respektive zu melden.
Ja. Die Stiftung ist für Kontrollen verantwortlich. Werden Meldepflichten verletzt oder Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, können Leistungen zurückbehalten, angepasst oder eingestellt werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Der BVG-Sparbeitrag wird grundsätzlich direkt an die Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet, welcher der Leistungsbezüger über den Arbeitgeber angeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, kann eine Lösung mittels Freizügigkeitskonto angeboten werden.
Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag beträgt 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente. Er wird geleistet, sofern die anspruchsberechtigte Person dies bei Einreichen des Formulars angibt. Der zusätzliche BVG-Sparbetrag kann nur dann entrichtet werden, wenn keine BVG-Altersleistungen bezogen werden (kein Vorbezug).
Die Überbrückungsrente wird monatlich an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Allfällige Kosten für die Überweisung können zulasten des Leistungsempfängers gehen (insbesondere bei Zahladressen ausserhalb der Schweiz).
Ja. Härtefallersatzleistungen sind möglich, wenn die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind auf besondere Fallkonstellationen beschränkt und schliessen weitere Leistungen der Stiftung VRM aus. Härtefallleistungen werden ausschliesslich durch den Stiftungsrat entschieden.
Wird ein Bezüger vor Erreichen des Referenzalters krankheits- oder unfallbedingt invalid, wird die Überbrückungsrente grundsätzlich in unveränderter Höhe weiterbezahlt. Sie gilt jedoch als zu meldendes Ersatzeinkommen.
Nein. Die Leistungen werden nicht in Kapitalform ausgerichtet.
Wenn die leistungsbeziehende Person dies nicht per Formular wünscht oder wenn die Person zugleich vorzeitige BVG-Altersleistungen in Form von Rente oder Kapital von der Vorsorgeeinrichtung bezieht oder bezogen hat. Bei einem BVG-Vorbezug verfällt die Leistung des zusätzlichen BVG-Sparbeitrags.
Die Stiftung erbringt monatliche Überbrückungsrenten, zusätzliche BVG-Sparbeiträge und allfällige Härtefallersatzleistungen.
Nein. Die Überbrückungsrente wird bis zum Referenzalter weder der Teuerung noch allfälligen Lohnerhöhungen angepasst.
Der Tod eines Leistungsbezügers ist der Durchführungsstelle durch die Hinterbliebenen zu melden. Stirbt der Bezüger vor Erreichen des Referenzalters, endet der Anspruch auf VRM-Leistungen per Ende des Sterbemonats; die infolge verspäteter Meldung ausgerichteten Leistungen sind der Stiftung zurückzuerstatten.
VRM-Leistungen werden maximal bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem Sie das AHV-Referenzalter erreichen.
Bei teilweiser Reduktion läuft die BVG-Versicherung auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen über Ihren Arbeitgeber weiter. Zusätzlich kann die Stiftung einen BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente leisten, sofern keine BVG-Altersleistungen bezogen werden. Bei Vollreduktion sind AHV- und UVG-Fragen separat zu klären — eine frühzeitige Abklärung mit AHV-Stelle, Pensionskasse und Krankenkasse ist empfehlenswert.
Kontaktieren Sie die Stiftung direkt — wir klären Ihre Berechtigung gemeinsam. Sie erreichen uns unter Kontakt.
Empfohlen wird eine frühzeitige Planung. Der Antrag auf Rentenleistungen muss mindestens 6 Monate vor Rentenbeging eingereicht werden. Prüfen Sie frühzeitig Unterstellung, Unterlagen, Pensionskasse und mögliche Reduktionsmodelle zusammen mit Ihrem Arbeitgeber.
Wer zu Unrecht Leistungen erwirkt oder bezogen hat, muss diese zurückerstatten. Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
Ja.
Innerhalb Branche:
bis max. CHF 22’680.00/Jahr
(= BVG-Eintrittsschwelle aktuell)
Ausserhalb Branche:
bis max. CHF 12’000.00/Jahr
Ja. Der Nebenerwerb (z.B. VR-Mandat) kann weitergeführt, nicht aber erhöht werden.
Eine freiwillige Weiterführung der beruflichen Vorsorge (BVG) ist ab Alter 58 gesetzlich möglich. Die konkrete Umsetzung hängt von der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers ab und muss frühzeitig koordiniert werden. Ergänzend leistet die Stiftung VRM einen BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente — sofern keine vorzeitigen BVG-Altersleistungen bezogen werden. Klären Sie die Modalitäten direkt mit Ihrer Pensionskasse.
Grundsätzlich ja.
Die letzten 7 Jahre vor Leistungsbeginn müssen ununterbrochen in einem dem GAV-VRM unterstellten Betrieb erfüllt sein. Selbst ein einzelner Monat in einem nicht unterstellten Betrieb kann als Unterbruch gelten. Ausnahmen bilden Branchentätigkeiten, bei welchen eine Durchlässigkeitsvereinbarung besteht.
Eine Tätigkeit ausserhalb des Geltungsbereichs des GAV-VRM unterbricht die 7-jährige Frist.
Die letzten 7 Jahre vor Leistungsbeginn müssen ununterbrochen in einem dem GAV-VRM unterstellten Betrieb erfüllt sein. Selbst ein einzelner Monat in einem nicht unterstellten Betrieb kann als Unterbruch gelten. Ausnahmen bilden eine Branchentätigkeit, bei welcher einer anerkannte Durchlässigkeitsvereinbarung besteht.